Viele Bootfahrer glauben, auf dem Wasser gelten entweder exakt dieselben Regeln wie im Auto oder gar keine feste Promillegrenze. Beides ist so nicht richtig. Die Rechtslage für Schiffsführer auf deutschen Gewässern hat eine eigene Grenze, die strukturell an die Straßenverkehrsregel erinnert, aber auf einem anderen Gesetz beruht – und ab einem bestimmten Wert wird daraus unabhängig vom Straßenverkehrsrecht eine Straftat. Wer seinen Sportbootführerschein hat und regelmäßig auf Flüssen, Seen oder der Küste unterwegs ist, sollte die Regeln genau kennen. Denn die Konsequenzen von Fehlverhalten reichen vom Bußgeld über strafrechtliche Folgen bis zum Entzug des Führerscheins.

Die 0,5-Promille-Grenze auf dem Wasser

Im Straßenverkehr ist die Sache klar geregelt: Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) kennt in § 24a eine Schwelle von 0,5 Promille, ab der eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Für Fahranfänger und Personen unter 21 gilt sogar die 0,0-Promille-Grenze.

Das StVG selbst gilt für Sportboote nicht. Trotzdem gibt es auch auf dem Wasser eine feste Zahl: Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) verbietet in § 1.02 dem Schiffsführer das Führen eines Fahrzeugs, wenn er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut (beziehungsweise 0,25 mg/l oder mehr in der Atemluft) hat. Für Fahrzeuge auf den Seeschifffahrtsstraßen der Küste gilt nach § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) dieselbe Zahl. Auf internationalen Gewässern (offene Ostsee, Nordsee außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen) gilt das Kollisionsverhütungsreglement (KVR), das zwar keinen eigenen Zahlenwert nennt, aber das Gebot enthält, das Schiff jederzeit sicher zu führen.

Wer die 0,5-Promille-Grenze auf Bundeswasserstraßen oder Seeschifffahrtsstraßen überschreitet, begeht zunächst eine Ordnungswidrigkeit, ähnlich wie beim Auto – nur eben nach einem eigenen Regelwerk mit eigenem Bußgeldrahmen statt nach dem StVG. Ab 1,1 Promille wird daraus unabhängig von der Ordnungswidrigkeit eine Straftat (siehe unten).

Was das Bußgeld kostet

Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Bußgeldkatalog für die Schifffahrt und variiert je nach Gewässer und Einzelfall:

  • Binnenwasserstraßen: Bußgelder bei 0,5 bis 1,09 Promille bewegen sich in der Praxis meist zwischen 350 und 2.500 Euro.
  • Seeschifffahrtsstraßen: Hier liegt der übliche Rahmen bei 750 bis 2.500 Euro.

Die genaue Summe hängt von der zuständigen Wasserschutzpolizei, dem konkreten Promillewert und eventuellen Vorbelastungen ab. Weitere teure Verstöße auf dem Wasser – von der Fahrt ohne Führerschein bis zur Unfallflucht – findest du im Artikel Bußgelder und Verstöße auf dem Wasser.

Relative und absolute Fahruntüchtigkeit

Sobald der Alkoholwert deutlich über die 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeit hinausgeht, verlässt man den Bereich des Bußgelds und landet im Strafrecht. Im deutschen Strafrecht unterscheidet man zwei Formen der Fahruntüchtigkeit, die auch auf Schiffsführer angewendet werden:

Relative Fahruntüchtigkeit kann nach der Rechtsprechung bereits ab etwa 0,3 Promille vorliegen, wenn gleichzeitig weitere Anzeichen für Beeinträchtigung hinzukommen: eine auffällige oder unsichere Fahrweise, ein Unfall, Torkeln beim Ein- oder Aussteigen, verwaschene Sprache oder andere äußerlich erkennbare Symptome. In diesen Fällen reicht auch ein vergleichsweise niedriger Blutalkoholwert, um den Vorwurf der Fahrtuntüchtigkeit strafrechtlich zu begründen.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt für Schiffsführer nach der Rechtsprechung der Schifffahrtsobergerichte (z. B. OLG Karlsruhe, das seine frühere Grenze von 1,3 Promille im Jahr 2020 auf 1,1 Promille abgesenkt hat) vor. Die Gerichte haben diesen Wert bewusst an die für Kraftfahrzeugführer geltende Grenze von 1,1 Promille angeglichen, da das Führen eines Boots vergleichbare Anforderungen an Koordination und Reaktionsvermögen stellt wie das Steuern eines Autos. Nur für Fahrradfahrer liegt die absolute Fahruntüchtigkeit höher, bei 1,6 Promille. Ab 1,1 Promille gilt ein Schiffsführer als absolut fahruntüchtig – völlig unabhängig davon, ob äußerliche Anzeichen erkennbar sind oder nicht.

Was BinSchStrO und SeeSchStrO zusätzlich verlangen

Über die feste Promillezahl hinaus verpflichtet die BinSchStrO den Schiffsführer in § 1.02 allgemein, stets so vorzugehen, dass er seine Aufgaben sicher erfüllen kann. Das schließt die eigene Fahrtüchtigkeit ausdrücklich ein und gilt auch unterhalb von 0,5 Promille, etwa bei Übermüdung oder Medikamenteneinfluss.

Für die Berufsschifffahrt gelten deutlich strengere Grenzwerte: In der gewerblichen Fahrgastschifffahrt und beim Transport gefährlicher Güter gilt für die Schiffsführung während der Fahrt eine 0,0-Promille-Grenze – Berufsschiffer und wachhabende Besatzung müssen während des Dienstes vollständig nüchtern sein.

Die strafrechtliche Seite – § 316 und § 315a StGB

Wer als Schiffsführer fahruntüchtig ist, egal ob relativ (ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen) oder absolut (ab 1,1 Promille), macht sich bereits dadurch nach § 316 StGB (“Trunkenheit im Verkehr”) strafbar – auch dann, wenn nichts passiert und niemand konkret gefährdet wurde. Es reicht die bloße Fahruntüchtigkeit beim Führen des Boots.

Kommt eine konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hinzu, etwa weil ein anderes Boot nur knapp einer Kollision entgeht, greift stattdessen der schärfere § 315a StGB (“Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs”). Er verdrängt § 316 StGB als spezielleres Gesetz.

Bei fahrlässiger Begehung nach § 315a StGB – also wenn der Schiffsführer die Gefährdung hätte erkennen können, es aber nicht tat – droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei vorsätzlichem Handeln ist der Strafrahmen mit bis zu fünf Jahren deutlich höher. § 316 StGB selbst sieht bei Vorsatz wie bei Fahrlässigkeit eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Wenn zusätzlich ein Unfall passiert und jemand verletzt wird, kommen weitere Normen ins Spiel: § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder im schlimmsten Fall § 222 StGB (fahrlässige Tötung).

Wie eine Kontrolle abläuft

Die Wasserschutzpolizei kontrolliert Sportboote stichprobenartig oder nach auffälligem Fahrverhalten. Der erste Schritt ist meist ein freiwilliger Atemalkoholtest mit einem Handgerät, das den Wert in mg/l Atemluft misst (die 0,25-mg/l-Marke entspricht den 0,5 Promille aus BinSchStrO und SeeSchStrO). Liegt der Wert im Grenzbereich, besteht Anzeichen einer Straftat oder wird der Atemtest verweigert, kann eine Blutprobe angeordnet werden, die rechtssicher vor Gericht verwertet wird. Bei deutlichen Ausfallerscheinungen dokumentiert die Polizei zusätzlich das äußere Erscheinungsbild – Gang, Sprache, Koordination – als Beleg für relative Fahruntüchtigkeit.

Konsequenzen im Überblick

Wer beeinträchtigt ein Boot führt, riskiert mehreres gleichzeitig:

Schifffahrtsrechtliche Ordnungswidrigkeit: Ab 0,5 Promille drohen Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog Binnen- bzw. Seeschifffahrt (siehe oben), verhängt von den Wasser- und Schifffahrtsbehörden.

Strafrecht: Ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen oder ab 1,1 Promille droht eine Verurteilung nach § 316 StGB, bei konkreter Gefährdung nach § 315a StGB – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe je nach Schwere des Falles.

Führerscheinrechtliche Konsequenzen: Ein Strafurteil wegen Trunkenheit beim Bootsführen kann auch zum Entzug des Sportbootführerscheins führen. Seit der Zusammenlegung der See- und Binnen-Verordnung entscheidet darüber für beide Geltungsbereiche einheitlich die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS). Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde bei begründeten Eignungszweifeln – ausgelöst durch ein Trunkenheitsdelikt auf dem Wasser – auch den Kfz-Führerschein überprüfen und gegebenenfalls entziehen.

Versicherung: Die meisten Haftpflicht- und Kaskoversicherungen für Sportboote enthalten Klauseln, die Leistungen bei alkohol- oder drogenbedingten Unfällen ausschließen oder erheblich kürzen. Wer alkoholisiert einen Schaden verursacht, bleibt im schlimmsten Fall auf dem gesamten Schaden sitzen – und haftet dem Geschädigten gegenüber persönlich. Das gilt auch für Schäden an fremden Booten oder Anlagen.

Wer nüchtern bleiben muss – und wer trinken darf

Als Mitfahrer oder Passagier auf einem Boot bist du in der Regel nicht an eine bestimmte Promillegrenze gebunden. Du bist nicht der Schiffsführer und trägst keine unmittelbare Verantwortung für das Fahrzeug.

Aber es gibt wichtige Ausnahmen:

  • Wer planmäßig später das Steuer übernehmen soll, muss nüchtern genug bleiben. Das gilt auf mehrtägigen Törns für alle, die als Wachführer eingeteilt sind.
  • Auf Schiffen, auf denen Wachpflicht besteht oder bestehendes Seerecht das verlangt, sind alle Wachhabenden an entsprechende Pflichten gebunden.
  • Wer spontan die Führung eines Schiffes übernimmt, wird im rechtlichen Sinne zum Schiffsführer – unabhängig davon, ob er vorher am Steg noch ein Bier getrunken hat.

Die sichere Lösung auf Gruppenausflügen: wie beim Auto einen “Designated Driver” bestimmen, der den ganzen Tag nüchtern bleibt und das Boot führt. Die anderen dürfen dann in Maßen genießen.

Drogen und Medikamente – auch auf dem Wasser ein Thema

Alkohol ist nicht das einzige Mittel, das Schiffsführer einschränkt. Illegale Drogen werden im Rahmen von § 316 und § 315a StGB genauso behandelt wie Alkohol – und für bestimmte Substanzen kann schon der bloße Nachweis im Blut zu Problemen führen, ohne dass ein Grenzwert-Schwellenwert nachgewiesen werden muss.

Auch Medikamente können die Fahrtüchtigkeit mindern. Wer starke Schmerzmittel, bestimmte Antihistaminika, Beruhigungs- oder Schlafmittel einnimmt, sollte den Beipackzettel genau lesen. Steht dort “Kein Fahren und Bedienen von Maschinen”, gilt das auch für Sportboote. Im Zweifel hilft ein kurzes Gespräch mit dem Arzt oder Apotheker, der das Medikament kennt.

In der SBF-Prüfung

Das Thema Alkohol und Fahrtüchtigkeit taucht im ELWIS-Fragenkatalog für den SBF Binnen und den SBF See auf. Typische Prüfungsfragen drehen sich darum:

  • Welche Pflichten hat der Schiffsführer hinsichtlich seiner eigenen Fahrtüchtigkeit?
  • Was hat ein Schiffsführer zu tun, wenn er merkt, dass er nicht mehr sicher fahren kann?
  • Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auf dem Wasser?

Die Kernaussage für die Prüfung: Der Schiffsführer ist jederzeit für die sichere Führung des Fahrzeugs verantwortlich. Ist er durch Alkohol, Drogen oder Krankheit beeinträchtigt, darf er das Schiff nicht führen – unabhängig von einem konkreten Promillewert.

Mehr zu den häufigsten Prüfungsthemen findest du in unserem Artikel zu den schwierigsten SBF-Prüfungsfragen.

Fazit

Auf dem Boot gilt ab 0,5 Promille (bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol) eine Ordnungswidrigkeit nach BinSchStrO oder SeeSchStrO, mit Bußgeldern meist zwischen 350 und 2.500 Euro. Ab 0,3 Promille mit erkennbaren Ausfallerscheinungen oder spätestens ab 1,1 Promille wird daraus eine Straftat nach § 316 StGB, bei konkreter Gefährdung anderer nach dem schärferen § 315a StGB. Die Konsequenzen reichen von Bußgeldern über strafrechtliche Verurteilungen bis zum Entzug von Bootsführerschein, Kfz-Führerschein und Versicherungsschutz.

Die einfachste und sicherste Regel bleibt: Als Schiffsführer trinkst du keinen Alkohol. Wer entspannen und trinken möchte, gibt das Steuer rechtzeitig an eine nüchterne Person ab.

Wenn du dich auf die SBF-Prüfung vorbereitest, hilft dir die Boatpass-App mit allen Prüfungsfragen aus dem offiziellen ELWIS-Fragenkatalog – auch zu Schiffsführerpflichten, Fahrtüchtigkeit und Verhaltensregeln auf dem Wasser, im Prüfungsmodus trainierbar.